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Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben

(Mitwirkungsgesetz)

vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2011)

Mitwirkung

Das Mitwirkungsgesetz regelt die Mitwirkung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb. Es ist auf alle privaten Betriebe in der Schweiz anwendbar, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, und zwar unabhängig von der Betriebsgrösse.

Die Mitwirkung besteht hauptsächlich in der Information und Anhörung der Arbeitnehmer/innen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmenden über alle wesentlichen Begebenheiten, Neuerungen und/oder Änderungen bestimmter Sachbereiche informieren. Die Arbeitnehmer/innen haben das Recht, sich mit Fragen und/oder Anregungen an den Arbeitgeber zu wenden. Sie dürfen auch Vorschläge vorbringen.

In folgenden Bereichen schreibt das Gesetz zwingend eine Information bzw. Konsultation der betroffenen Arbeitnehmer/innen vor:

Das Gesetz regelt ferner auch die Wahl von Arbeitnehmervertretungen. Eine Vertretung kann in allen Betrieben eingesetzt werden, doch besteht keine Pflicht dazu.

Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz)

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